Gebühren in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen (oder: über Geld spricht man nicht?!)

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen möchte ich Sie über die hier anstehenden Zahlungen informieren und Ihnen das Kostenrisiko vor Augen führen. Unseriös ist es, den Mandanten über Honarforderungen im Ungewissen zu lassen!

I. Erfordernis der anwaltlichen Vertretung in Straf- und Bußgeldsachen

"Kann ich mir einen Verteidiger überhaupt leisten?" Viele Beschuldigte verzichten aus Angst vor unabsehbaren Gebührenforderungen des Rechtsanwalts auf eine fachmännische Vertretung vor Gericht. Dabei wird zumeist übersehen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur Geld kostet, sondern unter Umständen auch viel Geld sparen helfen kann.

Allgemein kann man sagen, daß eine anwaltliche Vertretung in den allermeisten Fällen angezeigt ist.

Eine Ausnahme kann unter Umständen eine derart eindeutige Sach- und Rechtslage darstellen, etwa im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses oder bei einer eindeutigen Beweissituation zulasten des Beschuldigten. In einem solchen Fall kann auch der beste Strafverteidiger nur selten solche Vorteile für den Angeklagten erzielen, die die Rechtsanwaltsgebühren aufwiegen können. Doch auch bei der sog. Strafmaßverteidigung kann ein Strafverteidiger helfen, eine geringere Strafe auszuhandeln oder beispielsweise den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern helfen.

Sollte die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig sein, so ist eine Verteidigung durch einen versierten Rechtsanwalt stets angezeigt. Dies schon deshalb, weil nur der Fachmann die Waffengleichheit wiederherstellt zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft auf der einen Seite und dem rechtsunkundigen Angeklagten auf der anderen Seite.

Deshalb ist es für den Angeklagten wichtig zu wissen, welche Gebührenforderungen bei Mandatierung eines Strafverteidigers auf ihn zukommen können.

II. Vergütung des Strafverteidigers

Hinsichtlich der Vergütung des Strafverteidigers bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: entweder der Rechtsanwalt rechnet seine gesetzlichen Gebühren, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben, ab oder er schließt mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung.

b.Die gesetzlichen Gebühren:

Die gesetzlichen Gebühren (Stand: 01.01.2021) richten sich danach, bei welchem Gericht die Anklage erhoben wurde/wird. Unterschieden werden die Wahlverteidigergebühren danach, ob sich der Mandant in Haft oder auf freiem Fuß befindet:

Gebührentatbestand Wahlanwalt
1. Grundgebühr

44 - 360 €
Mittelgebühr: 220 €
2. Vorverfahren:
Terminsgebühr 44 - 330 €
Mittelgebühr: 187 €
Verfahrensgebühr

44 - 319 €
Mittelgebühr: 181,50 €
3. Amtsgericht
Verfahrensgebühr 44 - 319 €
Mittelgebühr: 181,50 €
Terminsgebühr 77 - 528 €
Mittelgebühr: 302,50 €
4. Landgericht
Verfahrensgebühr 55 - 352 €
Mittelgebühr: 203,50 €
Terminsgebühr 88 - 616 €
Mittelgebühr: 352 €
5. Berufung
Verfahrensgebühr 88 - 616 €
Mittelgebühr: 352 €
Terminsgebühr 88 - 616 €
Mittelgebühr: 352 €
6. Revision
Verfahrensgebühr 132 - 1.221 €
Mittelgebühr: 676,50 €
Terminsgebühr 132 - 616 €
Mittelgebühr: 374 €

Vom Mandanten sind ebenfalls die sog. Auslagen zu erstatten. Hierunter fallen die Post- und Telekommunikationspauschale (20 Euro), Schreibauslagen für Fotokopien aus Strafakten (die ersten 50 Seiten kosten je 0,50 Euro, jede weitere 0,15 Euro).

Falls die Hauptverhandlung nicht am Gerichtsort des Rechtsanwalts stattfindet sind Reisekosten erstattungsfähig (je gefahrener Km 0,42 Euro). Im letztgenannten Fall besteht auch ein Anspruch auf Abwesenheitsgeld (zwischen 30 und 80 Euro).


Lassen Sie sich von diesen Zahlen jedoch nicht abschrecken! Vereinbaren Sie statt dessen einen Besprechungstermin mit meiner Kanzlei. Ich werde Sie dann individuell über die anfallenden Kosten beraten.

c. Honorarvereinbarungen

Die gesetzlichen Gebühren stellen im Durchschnitt keine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts dar. Bedenken Sie, dass zuweilen "wäschekörbeweise" Akten in die Kanzlei verbracht werden und vom Verteidiger studiert werden müssen. In Großverfahren kann dies unter Umständen Wochen dauern, so dass der "normale" Kanzleibetrieb arg eingeschränkt wird. Deshalb werden Honorarvereinbarungen die Mehrzahl der Abrechnungen von Rechtsanwaltsgebühren bilden.

Die Höhe der Honorarvereinbarung ist Verhandlungssache. Hierbei spielen insbesondere der Umfang der Akten, das vorgeworfene Delikt sowie die Folgen einer Verurteilung für den Mandanten eine Rolle. Insofern ist es schwer eine pauschale Höhe der Gebühren zu beziffern. Aber auch hier gilt: vor der Beauftragung wissen meine Mandanten, welche Forderungenn auf sie zukommen.

III. Die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, hat der Angeklagte einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die Kosten die durch die Beiordnung des Pflichtverteidigers entstehen, werden diesem aus der Staatskasse ersetzt. Allerdings nimmt die Staatskasse unter Umständen Regreß beim Angeklagten. Ihm wird also nicht das Geld für eine Strafverteidigung geschenkt, sondern nur „geliehen“.

Eine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt in den Fällen der sog. notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO wenn der Angeklagte keinen Wahlverteidiger hat. Im Falle meiner Mandatierung werde ich Sie über die Möglichkeit der Beiordnung informieren.

IV. Prozeßkostenhilfe

Prozeßkostenhilfe wird im Strafrecht nicht gewährt. Wer sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

V. Beratungshilfe

Gemäß § 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) wird in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nur Beratungshilfe gewährt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren ist hiervon ausgenommen.

Die Beratungshilfe umfaßt die Rechtsberatung in strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere das Verhalten als Beschuldigter, die Erfolgsaussichten einer Verteidigung vor Gericht, die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln usw.

Für eine Rechtsberatung hat der Ratsuchende dem Rechtsanwalt gemäß § 8 BerHG eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu entrichten. Die sog. Beratungsscheine können beim Amtsgericht beantragt werden.

Bitte scheuen Sie sich nicht, etwaige Zahlungsprobleme mit mir zu besprechen. Ich bin an einer für beide Partner akzeptablen Lösung der Liquidierung der Rechtsanwaltsgebühren interessiert. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.


Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, wenn ich auch in Ihrer Akte korrekt abrechne und die gesetzlichen Gebühren und Honorare beachten muss.

Vielen Dank!