Unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000 (BGHSt 46, 178) folgendes Grundsatzurteil bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten im Strafverfahren gefällt:

Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK gegeben ist.

Damit wird klargestellt, dass auch im Falle der Wahlverteidigung ein Anspruch des nicht deutsch sprechenden Beschuldigten auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers besteht.

Bei der Pflichtverteidigung sind Dolmetscherkosten als notwendige Verfahrenskosten ohnehin anerkannt

Bei der Überwindung von Sprachbarrieren arbeit Rechtsanwalt Böhme seit längerer Zeit mit dem ebenfalls in Frankfurt (Oder) ansässigen Dolmetscherbüro "DIAS GbR - Dolmetschen In Alle Sprachen - zusammen.