Während auf die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr seit
langem immer wieder hingewiesen wird, ist erst in jüngerer Zeit beachtet
worden, wie viele Unfälle durch Fahrer verursacht werden, die unter Drogen
stehen - bei steigender Tendenz. Nachdem es lange an einer klaren gesetzlichen
Regelung fehlte, welche Konsequenzen einem Autofahrer drohen, der Drogen
konsumiert, hat der Gesetzgeber reagiert: Die Fahrerlaubnisverordnung, die 1999
in Kraft getreten ist, enthält einige Regelungen, die den Missbrauch von
Betäubungsmitteln und Psychopharmaka betreffen. Dabei wird zwischen
Cannabis und anderen Drogen oder Psychopharmaka unterschieden. Wenn ein
Autofahrer illegal Drogen oder Psychopharmaka konsumiert, ist er per se
ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Ihm wird also der Führerschein
entzogen. Das gilt auch dann, wenn er gar nicht unter Drogen gefahren ist. Hier
liegt also ein wesentlicher Unterschied zum Alkoholkonsum: Wer trinkt, muss
sich nur dann Sorgen um seinen Führerschein machen, wenn er betrunken
fährt. Grundsätzlich reicht also schon die einmalige Einnahme
derartiger Drogen, um dem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Beim Konsum von Cannabis liegt es anders. Hier kann der einmalige oder auch
gelegentliche Konsum die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründen. Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Autofahrer, der nur gelegentlich Cannabis
konsumiert, grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen kann -
solange er Konsum und Verkehrsteilnahme trennt. Hier wird also ähnlich
verfahren wie beim Alkohol. Natürlich ist es in der Praxis oft schwer
nachzuweisen, ob und wie oft ein Autofahrer Cannabis oder andere Drogen
konsumiert. Deshalb gibt der Gesetzgeber der Fahrerlaubnisbehörde eine
Überprüfungsmöglichkeit an die Hand: Wenn bestimmte Tatsachen
darauf hindeuten, dass ein Kraftfahrer Drogen nimmt, kann die
Fahrerlaubnisbehörde verlangen, dass er ein ärztliches Gutachten
über die Frage beibringt, ob und in welchem Umfang er tatsächlich
Drogen konsumiert. Der Betroffene muss sich dann einem sogenannten
Drogenscreening unterziehen. Dabei wird ihm eine Haarprobe entnommen, anhand
deren durch chemische Untersuchungen festgestellt werden kann, ob und in
welchem Umfang der Betroffene in den letzten Wochen Drogen zu sich genommen hat
(unser ehemaliger Bundestrainer in spe Herr Christoph Daum läßt
grüßen!). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die
Fahrerlaubnisbehörde auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung des
Kraftfahrers verlangen. Die Kosten für diese Maßnahmen muss der
Betroffenen selber tragen.
Verweigert er seine Mitwirkung, indem er das Drogenscreening nicht
durchführen lässt oder sich der medizinisch-psychologischen
Untersuchung nicht unterzieht, kann die Fahrerlaubnisbehörde ihm den
Führerschein entziehen. Nach der Konzeption des Gesetzgebers muss also ein
Autofahrer, an dessen Fahreignung Zweifel bestehen, weil bestimmte Tatsachen
auf einen Drogenkonsum hindeuten, diese Zweifel ausräumen. Tut er das
nicht, darf die Behörde daraus schließen, dass er wohl etwas zu
verbergen habe, und ihm im Interesse der Verkehrssicherheit den
Führerschein entziehen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 20.06.2002 klargestellt, dass tatsächlich hinreichend
konkrete Verdachtsmomente für das Fehlen der Fahreignung vorliegen
müssen, damit die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt ist. Die
Behörde darf also nicht einfach aufgrund eines vagen Verdachtes die
Beibringung eines Gutachtens anordnen. Vor allem hat das
Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil klargestellt, dass gelegentlicher
Haschisch-Konsum die Anordnung eines Gutachtens nicht rechtfertigen kann,
solange der Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr getrennt werden.
Wer also gelegentlich Cannabis konsumiert, jedoch nicht unter Drogeneinfluss am
Straßenverkehr teilnimmt, der kann nicht zu einem Drogenscreening
verpflichtet werden.
Rechtsanwalt Stefan Böhme - Fachanwalt für Strafrecht - Sophienstr. 5, 15230 Ffo Tel: 0335 / 6 85 19 60