Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!


M�rkischer Sonntag, 6. November 2005

Sollte man als Beschuldigter in einem Straf- bzw. Owi-Verfahren von seinem Aussagerecht Gebrauch machen? Zunächst gilt: Gegenüber den Ermittlungsbehörden ist man nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Angaben zur Sache sollte man tunlichst unterlassen! Schwierig ist dies deshalb, weil man landläufig denkt, man müsse sich doch gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen. Der Beschuldigte kann durch eine zeitig abgegebene Aussage in der Regel nichts gewinnen. Alles was der Beschuldigte sagt, kann ihm im späteren Verfahren entgegengehalten werden. Wenn der Beschuldigte keinerlei Angaben macht, dann hat er sich auch nicht in irgendeiner Richtung festgelegt, und es besteht auch nicht die Gefahr, dass er sich durch unüberlegte Äußerungen selbst schadet. Der juristische Laie ist nicht in der Lage zu beurteilen, was er zu seiner Entlastung vorbringen kann. In vielen Fällen trägt der Beschuldigte durch seine vermeintlich günstigen Aussagen maßgeblich zu seiner späteren Verurteilung bei. Der Beschuldigte muss sein Schweigen übrigens niemals begründen oder rechtfertigen. Hintergrund ist der von den alten Römern überlieferte Rechtsgrundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare". Dies bedeutet sinngemäß, dass von niemanden verlangt werden kann, sich selbst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu belasten oder sonst aktiv an Ermittlungen gegen sich selbst mitzuwirken Deshalb: Erst nach vorgenommener Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt kann beurteilt werden, welche "Verteidigungsstrategie" zu einem für den Beschuldigten möglichst günstigen Verfahrensausgang führt.

Rechtsanwalt Stefan Böhme - Fachanwalt für Strafrecht - Rudolf-Breitscheid-Str. 12, 15230 Ffo Tel: 0335 / 6 85 19 60